Für Online-Shops, die aus China, der Türkei oder Großbritannien direkt an Kunden in der EU versenden, haben sich 2026 die Kosten jeder Sendung geändert. Hier ist der Stand vom 18. Oktober 2026 – mit Quellen.
Was sich ändert
- Seit 1. Juli 2026: Die Zollbefreiung für Sendungen bis 150 € ist abgeschafft. Stattdessen gilt bei Fernverkäufen ein pauschaler Zoll von 3 € je Warenposition für Sendungen mit einem Warenwert bis 150 € – befristet bis 1. Juli 2028 (Verordnung (EU) 2026/382, Art. 2).
- Voraussichtlich ab 1. November 2026: eine EU-Bearbeitungsgebühr von 2 € je Warenposition, ohne Wertgrenze und unbefristet (Verordnung (EU) 2026/2108, Art. 20 Abs. 2; Delegierte Verordnung C(2026) 6694). Sie gilt ab dem 10. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt – die stand am 18.10.2026 noch aus.
- Ab 1. November 2026 verlangen die Zollanmeldungen für Sendungen bis 150 € außerdem Produktkennungen (z. B. Artikelnummer des Händlers, EAN).
Wie gezählt wird
Eine Warenposition sind Waren in einer Sendung mit derselben Zolltarifnummer (Verordnung (EU) 2026/2108, Art. 5 Nr. 78). Die Stückzahl spielt keine Rolle.
| Paket | Positionen | Zoll | + Gebühr |
|---|---|---|---|
| 5 gleiche T-Shirts | 1 | 3 € | 2 € |
| T-Shirt + Uhr | 2 | 6 € | 4 € |
| Socken, Plüschtier, Kabel (Beispiel Zoll.de) | 3 | 9 € | 6 € |
Gerechnet wird je Sendung: Wird eine Bestellung in mehreren Paketen verschickt, ist jedes Paket eine eigene Sendung. Für die 150-€-Grenze zählt nur der Warenwert, ohne Versand und Steuern (Leitlinien der Kommission vom 5.10.2026, § 5.1). Über 150 € gilt der normale Zolltarif – die Bearbeitungsgebühr bleibt.
Wer zahlt
Schuldner ist der Anmelder. Mit IOSS zahlt der Händler bzw. sein Vertreter; der Kunde zahlt bei Zustellung nichts. Ohne IOSS zieht der Zusteller Zoll, Gebühr und Einfuhrumsatzsteuer meist beim Empfänger ein – oft zuzüglich einer eigenen Servicepauschale.
Was Shops jetzt tun sollten
- Für jedes Produkt den HS-Code (mindestens 6 Stellen) und das Versandland erfassen.
- Entscheiden: Abgaben an der Kasse berechnen (DDP) oder Kunden klar informieren, was bei Zustellung fällig wird (DAP).
- Produktseiten, Versandinfos und AGB anpassen – überraschende Zustellkosten führen zu Annahmeverweigerungen.
- Mit Spediteur bzw. IOSS-Vertreter klären, welche Anmeldungsart verwendet wird – davon hängt ab, wie fein Positionen gezählt werden.
Hinweis: Dieser Ratgeber ist keine Rechts- oder Zollberatung. Die Kommission und die Mitgliedstaaten veröffentlichen laufend neue Auslegungen.